Allgemeine Bestell- und Einkaufsbedingungen der Maschinenbau und Service GmbH Ammendorf

Stand 15.Juli 2022 

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Bestellung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bestell- und Einkaufs-bedingungen. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Die Bestell- und Einkaufs-bedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von seinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

(2) Vorliegende Bestell- und Einkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftige Einkaufsgeschäfte mit dem Lieferanten, unabhängig davon, ob bei ihrem Abschluss ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird oder nicht.

§ 2 Vertragsabschluss; Abtretung

(1) Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (einschließlich Telefax oder E-Mail). Dies gilt auch für Änderungen nach Vertragsabschluss oder die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt wurden. Im Falle der Änderung der Bestell- und Einkaufsbedingungen gilt jeweils die aktuelle Fassung des Bestellers.

(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers abzutreten, zu verpfänden oder seine Forderungen gegenüber dem Besteller durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.

§ 3 Lieferung

(1) Die Lieferungen haben an den Sitz des Bestellers oder an die von ihm bestimmte Adresse zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Wareneingang an dieser Stelle. Falls ausdrücklich nicht Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart ist, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Der Transport erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Die Ware ist sachgerecht zu verpacken und zu bezeichnen. Jeder Lieferung sind 2 Lieferscheine mit Angabe des Inhaltes, der Bestellnummer und sonstiger Bestellkennzeichen beizufügen. Falls einer Lieferung die verlangten Papiere nicht beigefügt sind, kann der Besteller die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einlagern. (der Versand ist dem Besteller unverzüglich zu bestätigen.)

(3) Teil- oder Vorablieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

(4) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend

(5) Der Lieferant hat dem Besteller Nachweise zu verschaffen, die für diesen für die Zollabfertigung und die Erlangung von Zoll- u. anderen staatlichen Vergünstigungen erforderlich sind.

§ 4 Preise; Zahlung

(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise enthalten Verpackungs- und Transportkosten, Zölle und sonstige Abgaben und Frachten. Etwaige Zahlungen durch den Besteller an Dritte sind ihm vom Lieferanten zu erstatten.

(2) Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, für jede vollständige Lieferung gesondert, unter Angabe der Bestelldaten an die Adresse des Bestellers oder der von ihm benannten Stelle zu erteilen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert im Preis auszuweisen.

(3) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer ordnungs-gemäßen Rechnung, abzüglich 3% Skonto, spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Erfüllung zum Skontoabzug berechtigt.

(4) Bei Annahme verfrühter Leistungen (§ 5 (2)) richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

(5) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

(6) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant hat Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtkräftig festgestellter Forderungen. Sofern der Lieferant Garantien zu stellen hat, ist der Besteller berechtigt, bis zur Vorlage der Garantien in der vereinbarten Form jegliche Zahlungen zurück zu behalten.

§ 5 Liefertermin; Verzug

(1) Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich.

(2) Spätestens mit Lieferung übergibt der Lieferant unentgeltlich alle für die Zulassung durch den End-kunden und/oder behördlichen oder sonstige Stellen erforderlichen Dokumente oder Qualitätsaufzeichnungen. Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen setzt grundsätzlich aber auch den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Lieferanten zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Frei-gaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung seiner sonstigen Verpflichtungen voraus. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung mit abnahmefähigem Zustand maßgebend.

(3) Wenn die vereinbarten Termine und Fristen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Grunde nicht eingehalten werden, hat der Besteller Anspruch auf eine Vertragsstrafe von 1% des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des in Verzug befindlichen Umfangs. Darüber hinaus-gehende Schadensersatz-ansprüche bleiben unberührt, die Vertragsstrafe wird jedoch auf einen tatsächlichen Schaden angerechnet. Der Besteller kann die Vertragsstrafe auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Geltendmachung bei Lieferung bis zur Schlusszahlung geltend machen.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn er Schwierigkeiten in der Fertigung oder Vormaterialversorgung vorhersieht oder von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass eine termingerechte Lieferung in der vereinbarten Qualität nicht eingehalten werden kann.

(5) Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

§ 6 Qualität

(1) Der Lieferant hat ein Managementsystem entsprechend DIN ISO 9000ff aufzubauen und zu vervollkommnen. Die gleiche Forderung ist mit seinen Unterlieferanten zu vereinbaren.

(2) Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die Anforderungen des inter-nationalen Eisenbahn-verbandes (UICKodex) und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefer-gegenstandes sowie Änderungen in der Produktion, die sich auf die Beschaffenheit, Eignung oder sonstige Qualität des Liefergegenstandes auswirken können, sind nur nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

(3) Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den geltenden Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen übrigen in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Land in das die Lieferung geschuldet wird geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat den Besteller auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung schriftlich hinzuweisen. Kosten, die durch Missachtung dieser Regelung dem Besteller entstehen, sind diesem seitens des Lieferanten zu ersetzen.

(4) Erstmusterprüfung: Für die Vereinbarung der Erstmuster-prüfung gelten die Regelwerke DIN ISO 9000ff, die technischen Bedingungen und konstruktiven Forderungen des Bestellers und seine anerkannten technischen Prüfungen.

(5) Der Lieferant hat zur Beurteilung des in § 8 (1) bis (4) beschriebenen Qualitäts-standards die erforderlichen Dokumentationen zu sichern, aufzubewahren und dem Besteller auf dessen Verlangen vorzulegen. Soweit zur Beurteilung des Qualitäts-standards des Lieferanten eine Auditierung gemäß DIN ISO 9000ff bzw. Werksbesichtigung erforderlich ist, wird dem Besteller eine solche nach angemessener Voranmeldung gestattet. Auf Ersuchen ermöglicht der Lieferant dem Besteller auch den entsprechenden Zugang bei seinen Unterlieferanten.

(6) Die Überwachung der Qualitätsstandards durch den Besteller lässt die Haftung des Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. 

(7) Der Lieferant hat den Besteller über eine eventuelle Ungeeignetheit der Liefergegenstände für die ihm mitgeteilten oder anders bekannten Verwendungszwecke und sämtliche Verbesserungsmöglichkeiten zu informieren, soweit Sie ihm ohne größeren Aufwand erkennbar sind.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Wareneingangskontrolle erfolgt im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang, spätestens innerhalb 4 Wochen nach Anlieferung. Die Frist gilt als unverzüglich gemäß § 377 HGB. Erkennbare Fehler werden dem Lieferanten unverzüglich nach Ablauf dieser Frist, nicht erkennbare („versteckte“) unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. In abgeschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarungen können weiterreichende Vereinbarungen zur Wareneingangskontrolle vereinbart werden.

(2) Im Rahmen dieser Mängeluntersuchung sind für Stückzahlen, Gewichte und Maße, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

(3) Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält sich der Besteller die Rücksendung der zu viel gelieferten Ware auf Kosten des Lieferanten vor.

(4) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während eines Zeitraums von 24 Monaten ab Gefahrübergang fehlerfrei sind. Dem Besteller stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. In jedem Fall kann der Besteller vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache verlangen. Sämtliche dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Lieferungen und Leistungen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht werden.

(5) Bei Gefahr im Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit kann der Besteller die Mängel-beseitigung oder Ersatzlieferung nach Benachrichtigung des Lieferanten auf dessen Kosten selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

(6) Bei kleineren Mängeln, deren Beseitigung aus Sicht des Bestellers Aufwendungen in Höhe von 0,00€ voraussichtlich nicht über-steigen (Bagatellschäden), ist der Besteller grundsätzlich berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangel-beseitigung selbst vor-zunehmen. Weitere gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt.

(7) Allen Gewährleistungs-verpflichtungen ist durch den Lieferanten unverzüglich nachzukommen.

(8) Kommt der Lieferant dem Gewährleistungsbegehren des Bestellers nicht unverzüglich nach oder schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen wiederholt fehl oder wird beim Besteller ein Mangel erst nach Beginn der Fertigung bekannt, so kann der Besteller, nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Der Besteller kann die Mängel-beseitigung als fehl-geschlagen ansehen, wenn der erste Mängel-beseitigungsversuch erfolglos geblieben ist.

(9) Treten während der Gewährleistungsfrist Reihenschäden auf, so ist der Lieferant verpflichtet, die Ursache der Mängel durch geänderte Konstruktionen, Fertigungsverfahren oder andere Werkstoffverwendung zu beheben. Auf Verlangen des Bestellers sind im Falle eines solchen Reihenschadens sämtliche Teile der betroffene Lieferserie auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen. Kosten, die durch den Einsatz der gelieferten Waren entstehen gehen zu Lasten des Lieferanten. Werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung Teile durch Änderung der Konstruktion, Fertigungsverfahren oder die Verwendung anderer Werkstoffe geändert oder durch andere Teile ersetzt, so sind auf Verlangen des Bestellers und unbeschadet eines eventuellen Ablaufs der Gewährleistungsfrist für einen Zeitraum von 10 Jahren diese Schäden auf seine Kosten zu beheben und die beim Besteller oder seinen Kunden vorhandenen Reserveteile kostenlos zu ändern oder zu ersetzen. Ein Reihenschaden liegt vor, wenn an mindestens 10% der gelieferten Teile derselben Lieferserie der gleiche Fehler auftritt und dieser auf Konstruktion-, Fertigungs-, Material-, Entwurfs- und Ausführmängel oder Montagefehler des Lieferanten zurückzuführen sind.

§ 8 Haftung

(1) Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von ihm oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertretende Schäden gegenüber dem Besteller.

(2) Haften Besteller und Lieferanten Dritten gegenüber allein oder als Gesamtschuldner, so ist im Innenverhältnis zwischen ihnen der Lieferant allein verantwortlich (d. h. zum Ausgleich oder zur Freistellung verpflichtet), soweit die Haftung durch Fehler der von ihm gelieferten Ware verursacht wurde.

(3) Die Kosten von zur Abwendung oder Verminderung des Produkthaftungsrisikos gebotener Schadensverhütungsmaßnahmen /z.B. Rückruf-aktionen) trägt der Lieferant, soweit diese durch seine gelieferte Ware veranlasst sind.

(4) Der Lieferant hat die Ware oder Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

§ 9 Schutzrechte, Geheimhaltung

(1) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter ergeben.

(2) Wird der Besteller von einem Dritten wegen Schutzrechts-verletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen freizustellen. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Eine Freistellungspflicht nach § 11 (2) besteht nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers herstellt und nicht weiß, oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen verletzt werden.

(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Der Besteller ist in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

(5) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich von in diesem Zusammenhang bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen entgegenzuwirken.

(7) Der Lieferant teilt dem Besteller auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mit.

(8) Dritten gegenüber sind die dem Lieferanten ausgehändigten und übermittelten Dokumente und Gegenstände strikt geheim zu halten. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Die Vervielfältigung oder die Anfertigung identischer Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(9) Für jede Form der Kommunikation verpflichten sich die Vertragspartner zur fortwährenden Kontrolle und Einhaltung der EU DSGVO und des BDSG. Darüber hinaus sind alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäfts-geheimnis zu behandeln.

(10) Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Marken des Bestellers nur nennen, bzw. darstellen, wenn dieser vorher schriftlich zugestimmt hat (§ 15).

(11) Unterlieferanten sind entsprechend dieser Regelung zu verpflichten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt; Bestellung; Geheimhaltung

(1) Der Besteller behält sich an den dem Lieferer überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Matrizen, Schablonen, Berechnungen, Werkzeugen und ähnliche Gegenständen seine Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte vor.

(2) Nach Abwicklung der Bestellung sind sämtliche Gegenstände und Dokumente gemäß § 10 (1) dem Besteller unaufgefordert zurückzugeben. Soweit der Lieferant diese genannten Gegenstände auf Kosten des Bestellers anfertigt oder vervielfältigt, übereignet er sie schon jetzt dem Besteller und verwahrt diese bis zur Rückgabe nach Beendigung der entsprechenden Lieferungen auf. Der Besteller nimmt die Übereignung an. Der Lieferant darf die dem Besteller gehörenden Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung Dritten weder zugänglich machen, sie an Dritte übereignen oder verpfänden.

(3) Werden die dem Lieferanten vom Besteller beigestellten Gegenstände zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, so gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Allgemeine Bestell- und Einkaufsbedingungen der Maschinenbau und Service GmbH Ammendorf Stand 01. April 2019 Seite 3 von 3 Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Besteller.

(4) Soweit die dem Besteller gemäß § 10 (3) zustehende Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist der Besteller auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner Wahl verpflichtet.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Gegenstände des Bestellers zum Neuwert auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen. Gleichzeitig tritt der Lieferant dem Besteller schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, der Besteller nimmt die Abtretung an. Der Lieferant ist auch verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderlichen Wartungs- und Inspektions-arbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Besteller sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

§ 11 Ersatzteile und Lieferbereitschaft

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegen-standes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

(2) Stellt der Lieferant nach Ablauf der in § 13 (1) genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. Auf Verlangen sind dem Besteller alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Informationen, Unterlagen, technische Beschreibungen und sonstigen Dokumente auszuhändigen. Die Nutzung erfolgt unentgeltlich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestell- und Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dem wirtschaftlichen Ziel möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.

§ 13 Vermögensverschlechterung; Veränderungen beim Lieferanten

(1) Stellt der Lieferant seine Zahlung oder die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Besteller berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Ein fristloses Kündigungs-recht steht dem Besteller für den Fall zu, dass das Unternehmen des Lieferanten an einen Dritten veräußert oder rechtlich oder wirtschaftlich umgestaltet wird und dem Besteller unter diesen Umständen ein weiteres Festhalten an diesem Vertrag und den darunter abgeschlossenen Einzelverträgen nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Halle/S. ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen.

(2) Erfüllungsort ist der vom Besteller genannte Ort, an den die Lieferung erfolgen soll. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

§ 15 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Durchführung der Verträge auf der Grundlage von Art. 6 Abs.1 Nr. 1b und 1c DSGVO und auf Basis gesetzlicher Vorgaben (z. B. Finanzamt). Für die Verarbeitung und Weitergabe von Daten, die über die Vertragserfüllung hinaus nötig sein können, ist seitens der betroffenen Person eine schriftliche Einwilligung nötig (Art. 7 Nr. 1 bis 4 DSGVO).

Siehe dazu auch unsere Datenschutzerklärung.